Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2010/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0205 E 23. Mai 2003 RS 2

(Hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG entspricht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung 2008/I/005)

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.