Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2010/09/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0155 E 29. Jänner 2007 RS 3

(Hier: Verfahrensdauer über zwei Jahre und drei Monate, wovon auf eine vollständige Untätigkeit der belangten Behörde (UVS) 15 Monate entfallen. Diese Verfahrensdauer - vor allem aber die Dauer zwischen Verkündung des Erkenntnisses und Zustellung des angefochtenen Bescheides - ist nicht mehr als angemessen iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK zu qualifizieren.)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH ist im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, MRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, Absatz eins, MRK widersprechenden Weise angewendet worden vergleiche die Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05; siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2004, Zl 2001/09/0163, und vom 11. Mai 2004, Zl 2004/02/0005).