Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2010/09/0198

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, sohin eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vergleiche E 19. Oktober 2005, 2005/09/0140), und die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist.