Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2010/09/0198
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, sohin eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vergleiche E 19. Oktober 2005, 2005/09/0140), und die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist.