Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2010/09/0198
Für den Schuldspruch in den dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (hier: Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979) ist der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung, weshalb das gegen den Beamten angestrengte Organhaftungsverfahren, und damit auch die Zurückziehung der Organhaftungsklage unter Anspruchsverzicht, im gegenständlichen Disziplinarverfahren ohne Belang ist.