Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2010/09/0198
Bei den dem Beamten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten handelt es sich um Vorgänge, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB die Erteilung von Weisungen) dem Beamten entzogen bzw nicht mehr möglich war, ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht von Bedeutung. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beamten ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beamten nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerangelegenheiten. Der Stand in den Steuerangelegenheiten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beamten betreffenden Akten vergleiche E 27. September 2002, 2001/09/0205). Der Ausgang der Steuerverfahren stellt daher für die hier zu beurteilenden disziplinarrechtlichen Handlungen keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht vorliegen kann.