Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2012

Geschäftszahl

2010/09/0156

Rechtssatz

Hat die Behörde vergeblich versucht, einen Zeugen zu laden, so ist es aber auch Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen - der nach dem Melderegisterauszug der Erstbehörde im Inland aufhältig gewesen ist und somit nach Auffassung der Behörde über eine inländische Abgabestelle verfügte - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten, wenn dessen Vernehmung nicht als Beweismittel untauglich ist (Hinweis E 29. März 1996, 96/02/0004; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0325).