Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2012

Geschäftszahl

2010/09/0156

Rechtssatz

Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).