Verwaltungsgerichtshof
14.12.2012
2010/09/0156
Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).