Verwaltungsgerichtshof
27.01.2011
2010/09/0146
Als Milderungsgrund iSd Paragraph 35, StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.