Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2010

Geschäftszahl

AW 2010/09/0055

Rechtssatz

Stattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des AuslBG abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Bf die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.