Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2010/09/0008
GRS wie 99/05/0057 E 31. August 1999 RS 3
Hat die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und ist dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (Hinweis E 19.9.1990, 90/01/0042).