Verwaltungsgerichtshof
12.09.2012
2010/08/0197
GRS wie 99/07/0155 E 13. April 2000 RS 2
Der gem Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, legcit erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.