Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.2013

Geschäftszahl

2010/08/0177

Rechtssatz

Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten einer potentiellen Mitarbeiterin in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0315).