Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.2013

Geschäftszahl

2010/08/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0105 E 20. Oktober 2010 RS 2

(hier nur der erste und zweite Satz)

Stammrechtssatz

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd Paragraph 9, Absatz 8, AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert.