Verwaltungsgerichtshof
15.09.2010
2010/08/0146
GRS wie 95/18/1190 E 7. September 1995 RS 2
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.