Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2010

Geschäftszahl

2010/08/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/1190 E 7. September 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.