Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2010

Geschäftszahl

2010/08/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0042); vielmehr kommt es nur darauf an, daß objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.