Verwaltungsgerichtshof
22.02.2012
2010/08/0103
Der angefochtene Bescheid spricht dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 7. Jänner 2010 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich erst am 7. Jänner 2010 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (nach dem Ende des Bezuges von Krankengeld am 13. Dezember 2009) gemeldet habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 zu verstehen (Hinweis: E 23. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0041).