Verwaltungsgerichtshof
27.04.2011
2010/08/0091
Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG kommt es nicht auf die absolute Höhe des vereinbarten Entgelts an, sondern lediglich darauf, ob das Entgelt, auf das die Dienstnehmer Anspruch haben oder das ihnen darüber hinaus geleistet wird (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat - durch Feststellung eines den Dienstnehmern geleisteten Entgelts von täglich etwa EUR 83,-- - ausreichende Feststellungen getroffen.