Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

2010/08/0033

Rechtssatz

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG verweist auf eine "Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d". In Betracht kommt im vorliegenden Fall, dass der Arbeitslose im Zeitpunkt der Betretung in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG stand. Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0135, mwN). Paragraph 25, Absatz 2, ASVG stellt daher mit seinem Verweis auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (bzw. auf ein diesem gleichgestelltes freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, vergleiche Paragraph eins, Absatz 8, AlVG) ab, wenngleich im Falle der Betretung bei einer solchen Tätigkeit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewandt werden kann.