Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Geschäftszahl

2010/08/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0025 E 25. Mai 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn Vertretungen allenfalls im Vorhinein abzusprechen gewesen wären, so stünde dies der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache eine Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt worden wäre. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente.