Verwaltungsgerichtshof
25.05.2011
2010/08/0025
Wenn Vertretungen allenfalls im Vorhinein abzusprechen gewesen wären, so stünde dies der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache eine Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt worden wäre. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente.