Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Geschäftszahl

2010/08/0025

Rechtssatz

Eine Vertretung wegen Überschneidungen mit anderen wichtigen beruflichen Terminen ist als Vertretung "aus Gutdünken" zu beurteilen: Der Künstler wird ein wirtschaftliches Interesse daran haben, für die von ihm zugesagte Tätigkeit bei dem ihn beschäftigenden Verein einen Vertreter zu suchen, wenn er zu diesem Termin lukrativere (oder prestige-trächtigere) Auftritte absolvieren kann.