Verwaltungsgerichtshof
14.04.2010
2010/08/0001
GRS wie 99/08/0142 E 21. Februar 2001 VwSlg 15554 A/2001 RS 2 (hier ohne den letzten Satz; weiters: Werden tatsächlich keinerlei Zahlungen an die Dienstnehmer geleistet, so kann auch von einem Einbehalten der Dienstnehmeranteile nicht die Rede sein.)
Die Heranziehung des Geschäftsführers (Liquidators) zur Haftung wegen Verstoßes gegen Paragraph 114, ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muss ihm in Ansehung aller Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Einbehalten werden nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (Auszahlung der Nettolöhne). Vorenthalten sind die auf diese Weise einbehaltenen Dienstnehmeranteile frühestens ab dem Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen iSd Paragraph 59, ASVG (Hinweis Urteile OGH 6.11.1980, 12 Os 134/80, und 3.11.1987, 11 Os 11/87).