Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0178

Rechtssatz

Von einer Entledigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist vergleiche E 15. September 2011, 2009/07/0154).

Beachte

Besprechung in:

RdU 1 aus 2013,, 10-16;