Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0150

Rechtssatz

Die Beschwerdebefugnis des BMLFUW nach Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG, daher findet nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen.