Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0024 E 25. März 2009 RS 1

(Hier: Die von der belBeh im angefochtenen Bescheid genannten Gründe für den Eintritt von Verfolgungsverjährung liegen nicht vor; die auf diese Gründe gestützte Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG erweist sich daher als rechtswidrig.)

Stammrechtssatz

Eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu Paragraph 32, VStG zitierte Judikatur).