Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0150

Rechtssatz

Dass sich die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 nur auf die Fälle beziehen soll, in denen der BMLFUW auch konkret als Behörde erster Instanz eingeschritten ist oder einschreiten kann, kann der Bestimmung des Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 nicht entnommen werden. Dort ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Bundesminister "in diesen Angelegenheiten" berechtigt ist, "gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate im Verwaltungsstrafverfahren" Amtsbeschwerde zu erheben (mit weiteren Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des BMLFUW im Erkenntnis; vergleiche Erläuterungen zur AWGNov 2007, 89 der Beilagen römisch 23 . GP, S. 17; Erläuterungen zur AWGNov Batterien 2008, 327 der Beilagen römisch 23 . GP, Seite 7). (Hier: In erster Instanz des Strafverfahrens war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, dennoch besteht die Amtsbeschwerdebefugnis des BMLFUW, weil sich dessen Zuständigkeit als Behörde erster Instanz aus Paragraph 66, Absatz 2, AWG 2002 in der Fassung AWGNov 2007 ableitet.)