Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0143

Rechtssatz

Erfolgt eine Bestrafung wegen Verletzung des Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002, wobei die Auflagen, deren Nichteinhaltung vorgeworfen wird, noch auf Bescheiden nach Paragraph 29, AWG 1990 gründen, so geht die Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - somit auf den ersten Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 - fehl. Da die Bescheide, mit denen diese Auflagen vorgeschrieben werden, jedoch gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 übergeleitete Bescheide sind, steht der zweite Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 zur Verfügung. Die verfehlte Zuordnung einer vorgeworfenen Übertretung zum ersten statt zum zweiten Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist daher nicht geeignet, Rechte der Bestraften zu verletzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/07/0145