Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2010/07/0110

Rechtssatz

Steinbearbeitung (Schneiden, Schleifen und Polieren) lässt sich nicht unter die in Anlage 2, der DeponieV 1996 genannten Abbruch- und Sanierungsarbeiten subsumieren, weswegen bei dieser Tätigkeit anfallende Schlämme nicht als Baurestmassen iSd Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 zu qualifizieren sind. Dies gilt auch für anfallenden Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme vergleiche E 22. März 2012, 2008/07/0125).