Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2010/07/0100

Rechtssatz

Die bloße Erwähnung einer - weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerde angesprochenen - erst im Berufungsverfahren erstatteten Eingabe in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen führt nicht zur Annahme einer relevanten Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes, zumal eine - hinsichtlich der Fragen der Auswirkungen der beantragten Stauzielerhöhung - inhaltlich gleiche Stellungnahme (zur bei der mündlichen Verhandlung erfolgten Stellungnahme der Vertreter der Bf) erstattet worden war.