Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2010/07/0085

Rechtssatz

Liegt kein öffentlicher Kanal iSd Paragraph 62, Absatz 2, BauO NÖ 1996 vor, oder werden die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal nicht erfüllt, so besteht das öffentliche Interesse iSd Paragraph 105, WRG 1959 nicht; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kleinkläranlage kann daher darauf nicht gestützt werden vergleiche E 24. Juli 2008, 2007/07/0095).