Verwaltungsgerichtshof
26.01.2012
2010/07/0065
GRS wie 2009/07/0208 E 26. Mai 2011 RS 5
(Hier: Die Einbringung des Bodenaustausches - ein Gemisch aus Bodenaushub und Baurestmassen - für eine Traktor-Pulling-Bahn stellt wegen der Eigenschaften des eingesetzten Materials und der Sensibilität des Gebiets keine zulässige Verwendung dar. Das eingebaute Material ist daher Abfall. Diese Eigenschaft würden die Materialien erst durch eine zulässige Verwendung verlieren.)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurestmassen können nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab.