Verwaltungsgerichtshof
26.04.2012
2010/07/0054
GRS wie 2010/07/0052 E 26. April 2012 RS 12
Wenn selbst die Europäische Kommission - als die gemäß dem AEUV zur Wahrung der unionsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen berufene Institution - keine Bedenken gegen den österreichischen Allokationsplan geäußert hat, so sieht auch der VwGH keine Veranlassung, an der Konformität der 2. ZuteilungsV 2007 mit den europäischen Wettbewerbsbestimmungen zu zweifeln, weil die Ermittlungsergebnisse, welche im Verfahren zur Erstellung des nationalen Allokationsplans gewonnen wurden, bei der Erstellung der 2. ZuteilungsV 2007 zu berücksichtigen waren und auch berücksichtigt wurden.