Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2012

Geschäftszahl

2010/07/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0052 E 26. April 2012 RS 12

Stammrechtssatz

Wenn selbst die Europäische Kommission - als die gemäß dem AEUV zur Wahrung der unionsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen berufene Institution - keine Bedenken gegen den österreichischen Allokationsplan geäußert hat, so sieht auch der VwGH keine Veranlassung, an der Konformität der 2. ZuteilungsV 2007 mit den europäischen Wettbewerbsbestimmungen zu zweifeln, weil die Ermittlungsergebnisse, welche im Verfahren zur Erstellung des nationalen Allokationsplans gewonnen wurden, bei der Erstellung der 2. ZuteilungsV 2007 zu berücksichtigen waren und auch berücksichtigt wurden.