Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2012

Geschäftszahl

2010/07/0052

Rechtssatz

Bei der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten können etwaige von der Anlagenbetreiberin erbrachte Vorleistungen (Maßnahmen zur Emissionsreduktion, welche noch vor der jeweiligen Basisperiode gesetzt werden) nicht berücksichtigt werden, weil ein derartiges Berücksichtigungsgebot im EmissionszertifikateG 2004 nicht normiert ist. Dies steht im Einklang mit Kriterium 7 des Anh römisch drei der Emissionshandel-RL (2003/87/EG), welches die Berücksichtigung von Vorleistungen im nationalen Recht lediglich ermöglicht, nicht aber zwingend vorschreibt. Die Mitteilung der Kommission über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anh römisch drei der RL 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der RL 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt vom 7. Jänner 2004 (KOM(2003) 830 endgültig) enthält ebenfalls den Hinweis, dass Kriterium 7 des Anh römisch drei der Emissionshandel-RL lediglich fakultativ ist. Da die Berücksichtigung von Vorleistungen im EmissionszertifikateG 2004 nicht vorgesehen ist, bestehen gegen die 2. ZuteilungsV 2007, welche eine derartige Berücksichtigung ebenfalls nicht vorsieht, keine Bedenken gegen die Gesetzeskonformität dieser Verordnung (Hinweis E VfGH 18. Juni 2011, B 638/08).