Verwaltungsgerichtshof
26.04.2012
2010/07/0052
Aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, EmissionszertifikateG 2004 ergibt sich, dass bereits die Zuteilungsverordnung für die Periode 2008 bis 2012 die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelne Anlage festzulegen hat. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Verordnungsgeber durch die Ausweisung einer exakten Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten für jede einzelne dem EmissionszertifikateG 2004 im Zeitpunkt der Verordnungserlassung unterliegende Anlage in Anh 1 in die 2. ZuteilungsV 2007 nachgekommen.