Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2010/06/0207

Rechtssatz

Werden für die Tätigkeit eines Vereins von dessen Mitgliedern Geldleistungen (z.B. Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag) verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit verbundenen Auslagen ausreichen, liegt eine Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO nicht vor (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0871 E 24. Februar 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X08