Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2010/06/0207

Rechtssatz

Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll (Hinweis E vom 2. Dezember 1983, 83/04/0189). Im Besonderen wird das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6. Februar 1990, 89/04/0186) dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Andererseits ist Unentgeltlichkeit von Leistungen oder Waren im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit allein nicht geeignet, das Element der Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vorneherein auszuschließen (Hinweis E vom 28. Mai 1991, 90/04/0153).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0871 E 24. Februar 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X06