Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2010/06/0207

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG kann als Vertreter auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Paragraph 10, Absatz 3, AVG bzw. im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 GewO 1994 heranzuziehen sind vergleiche dazu iZm der gleichlautenden Vorgängerbestimmung über die Winkelschreiberei in Artikel römisch neun, Absatz eins, EGVG und Paragraph eins, GewO 1973 das E vom 17. Mai 1990, 88/06/0125).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0871 E 24. Februar 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X04