Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2010/06/0207

Rechtssatz

Bei einer systematischen Interpretation des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG und Paragraph 39, Absatz 3, MRG und angesichts des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG um das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde handelt, ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, AVG vorgesehene, weitergehende Vertretungsregelung auch für juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor den Gemeindebehörden zur Anwendung kommt und dies durch die verwiesene Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG nicht ausgeschlossen werden sollte. Für diese Auslegung spricht auch, dass Paragraph 37, Absatz 3, MRG abweichende Regelungen zu den sonst vor den Gerichten in diesen mietrechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen des AußStrG 2003 trifft. Für die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG zuständigen Gemeindebehörden kommen aber diese allgemeinen Bestimmungen des AußStrG nicht grundsätzlich - wie im gerichtlichen Verfahren - zur Anwendung (Paragraph 39, Absatz 3, MRG erklärt nur einige Bestimmungen des AußStrG für anwendbar), sondern es ist für die Gemeindebehörden - wie in Paragraph 39, Absatz 3, MRG angeordnet - das AVG die grundsätzlich maßgebliche Verfahrensnorm. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Auslegung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG für das Verfahren vor den Gemeindebehörden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG dahin, dass er ausschließlich und abschließend die Vertretungsbefugnisse vor den Gemeindebehörden regeln sollte.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0871 E 24. Februar 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X03