Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2010/06/0207

Rechtssatz

Eine Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Die Entscheidung der Nichtzulassung der Vertretungstätigkeit betrifft den erstbeschwerdeführenden Verein im Rahmen seines statutenmäßigen Aufgabenbereiches unmittelbar und direkt. Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der den Erstbeschwerdeführer in dem ihn betreffenden Verfahren zum Vertreter bestellt hat, wird durch dessen Nichtzulassung in seiner Rechtssphäre tangiert, auch wenn er das Verfahren jederzeit ohne Vertretung oder mit einem anderen Vertreter weiterführen hätte können. Sie sind daher beschwerdelegitimiert.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0871 E 24. Februar 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X01