Verwaltungsgerichtshof
15.03.2012
2010/06/0142
Der Bf macht geltend, dass die mitbeteiligte Gemeinde ihm hätte mitteilen müssen, dass für den Bereich seiner Baugrundstücke eine befristete Bausperre verhängt werde. Dadurch hätte der nunmehr eingetretene Schaden für den Beschwerdeführer (an Planungsaufwand für das beabsichtigte Projekt) hintangehalten werden können. Die Baubehörde sei somit ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer in grob fahrlässiger Weise einen erheblichen Schaden verursacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden den Beteiligten gemäß Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben haben, sie sind aber nicht verpflichtet, die Beteiligten in einer Angelegenheit in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder ihn betreffend die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen zu informieren. Ein allfälliger einem Bauwerber im Zuge eines letztlich negativ entschiedenen Baubewilligungsverfahrens entstandener Schaden im Hinblick auf seinen dadurch entstandenen Aufwand ist nicht Gegenstand des betreffenden Baubewilligungsverfahrens, sondern kann allenfalls privatrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.