Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2010/05/0220
Bei der verfahrensgegenständlichen Lüftungsanlage (Brandrauchentlüftung für den Betrieb einer Tiefgarage) handelt es sich nicht um einen Neubau nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO, weil es einer solchen Lüftungsanlage am raumbildenden Charakter und damit an der Gebäudeeigenschaft mangelt. Vielmehr handelt es sich bei einer Lüftungsanlage um ein sonstiges Bauwerk iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO vergleiche zur Bewilligungspflicht von Technikschächten nach dieser Bestimmung das E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0162, zu Lüftungslamellen das E vom 24. April 1990, 89/05/0044, sowie zu oberirdischen Lüftungsöffnungen einer Tiefgarage, die der Qualifikation der Garage als unterirdisches Gebäude nicht entgegenstünden, da es auf raumbildende bauliche Maßnahmen ankomme, gleichfalls das E vom 24. April 1990).