Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

2010/05/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Gutachter, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.