Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2010/05/0189
Es ist Aufgabe der Gutachter, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.