Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Geschäftszahl

2010/05/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0054 E 27. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i. S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen mussten weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen.