Verwaltungsgerichtshof
18.03.2013
2010/05/0063
Amtssachverständige sind - im Gegensatz zu den nichtamtlichen Sachverständigen - nicht für jeden einzelnen Fall speziell, sondern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG lediglich formlos beizuziehen (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0235).