Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Geschäftszahl

2010/05/0063

Rechtssatz

Amtssachverständige sind - im Gegensatz zu den nichtamtlichen Sachverständigen - nicht für jeden einzelnen Fall speziell, sondern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG lediglich formlos beizuziehen (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0235).