Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Geschäftszahl

2010/05/0063

Rechtssatz

Insofern die Nachbarin geltend macht, dass "Einfriedungen ohne freien Durchblick" bewilligt worden seien, wird von ihr nicht aufgezeigt, in welchen durch Paragraph 134 a, Wr BauO gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten sie infolge der Errichtung der (offenbar gemeinten) an der ihrem Grundstück gegenüberliegenden östlichen Grundgrenze zu liegen kommenden Stützmauer verletzt sein soll. Diese Stützmauer entlang der östlichen Grundgrenze stellt eine Einfriedung dar und hat daher nur die Kriterien des Paragraph 86, Wr BauO zu erfüllen. Im hier anzuwendenden Bebauungsplan wird festgelegt, dass "Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen …ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern" dürfen. Da diese Festlegung des freien Durchblicks jedoch nur dem öffentlichen Interesse dient (Hinweis E vom 16. September 2009, 2007/05/0189), begründet sie kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.