Verwaltungsgerichtshof
18.03.2013
2010/05/0063
GRS wie 96/05/0142 E 16. April 1998 VwSlg 14873 A/1998 RS 3
Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Seine Verletzung kann der Nachbar jedoch nur dann geltend machen, wenn er nachweist, daß die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E 8.5.1967, 1318/66, E 26.3.1996, 94/05/0184).