Verwaltungsgerichtshof
18.03.2013
2010/05/0063
Die Rampe und auch (jedenfalls fallbezogen) die Rangierfläche sind als Nebenanlagen (zur Garage) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Wr GaragenG 1957 zu qualifizieren. Dem Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 lässt sich kein Nachbarrecht entnehmen, das zum Einwand berechtigte, dass eine Rampe und eine Rangierfläche überhaupt (generell) unzulässig wären.