Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Geschäftszahl

2010/05/0063

Rechtssatz

Die Rampe und auch (jedenfalls fallbezogen) die Rangierfläche sind als Nebenanlagen (zur Garage) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Wr GaragenG 1957 zu qualifizieren. Dem Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 lässt sich kein Nachbarrecht entnehmen, das zum Einwand berechtigte, dass eine Rampe und eine Rangierfläche überhaupt (generell) unzulässig wären.