Verwaltungsgerichtshof
22.05.2012
2010/04/0146
Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind auch solche, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein haben (Hinweis E vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345). Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf Paragraph 9, Absatz 6, VStG stützt, hat sie ihre Annahme, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, zu begründen.