Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2011

Geschäftszahl

2010/04/0144

Rechtssatz

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, ASchG 1994 ergibt, haben Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, Arbeitgeber und weitere näher bezeichnete Personen (so ausdrücklich das Gesetz) "auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung" zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten (wiederum ausdrücklich das Gesetz) "auf diesen Gebieten" zu unterstützen. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte auf das Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung eingeschränkt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 809. Rz. 102 zu Paragraph 94,, die davon sprechen, dass die Tätigkeit von Sicherheitsfachkräften insbesondere die Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes betrifft). In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG 1994 zu verstehen, wonach die Sicherheitsfachkräfte vom Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsstätten hinzuzuziehen sind. Gerade der Begriff "hinzuzuziehen" macht deutlich, dass nicht die gesamte Planung der Arbeitsstätten und somit die Ausarbeitung von Projekten - wie dies im Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 dem Gewerbe "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" vorbehalten ist - von der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte umfasst ist.